- Verfassung
- Staat
- Bundespräsidenten direkt wählen
- Saubere Kompetenzverteilung zwischen beiden Kammern (Bund und Ländern)
Art.2 Wieso Sittengestz- Klare Definitionen Für Bundestag und Bundesrat
- Wahlperiode maximal 4 Jahre
- Strikte Trennung von Amt und Mandat
- Maximal 4 Wahlperioden oder 16 Jahre in Folge
- Diäten der Bundestagsabgeordneten setzt der Bundespräsident fest. Der Bundestag muss diesem zustimmen.
- Klare Definition der Zuständigkeiten des Bundes und der Länder
Wieso steht was zum Schulwesen im bisherigen GG? Art. 7
Art. 6 Verwahrlosung der Kinder. Was ist das?- Art. 6 Abs. 4 Nicht nur Mutter, sondern Alleinerziehnde?
- Informationsfreiheitsgebot bei Bundesbehörden (Art. 5) und Parlamenten
- Einschränkung nur im Kernbereich der inneren und äusseren Sicherheit
- Nicht diskremendierender Zugang
- Völlige Transparenz des Gesetzgebungsverfahrens
- Regierung
- EU
- Wie lässt sich die Europäische Union unter einen Hut mit der neuen Verfassung bringen?
- Verfassung selbst
- Änderung nur über Zusätze, nicht über Streichungen und Änderungen. Historie muss erkennbar bleiben
- Mär vom Erfolg des GG von 1948. Bei über 150 Änderungen kann man nicht mehr von einem Erfolg sprechen.
- Nicht für die Ewigkeit geschaffen
- Bisherigen Art. 146 in dieser Fassung beibehalten. Aber Ablösung der jetzigen Verfassung erst nach maximal 30 Jahren.
- Änderung bedarf der Zustimmung von 2/3 der Abgeordneten des Bundestages und aller Länder
- Verfassungstext
- Grundrechte
- Artikel 1
- (1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlicher Gewalt.
- (2) Die Bürger und Bürgerinnen bekennen sich zu den unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.
- (3) Die Nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht. Diese Grundrechte entbindet nicht von der Treue zu dieser Verfassung.
- Artikel 2
- (1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer oder gegen die verfassungsmäßige Ordnung verstößt.
- (2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In dieses Recht darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.
- Artikel 3
- (1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
- (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt.
- (3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
- Artikel 4
- (1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.
- (2) Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet.
- (3) Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden.
- Das ganze ist unverletzlich. Das heisst, dass hier auch nichts durch ein Bundesgesetz geregelt wird. Wenn jemand seine Freiheit nicht verteidigen möchte, dann ist das in Ordnung.
- Artikel 5
- (1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert und anonym zu unterrichten.
Die Anonymität wurde eingeführt, um auf immer stärker werdende Möglichkeiten der Überwachung durch morderne EDV einzugehen. Hier sehe ich alleine durch die Beobachtung der Beschaffung von Informationen einen Bereich der staatlichen Diskreminierung.
- (2) Eine Zensur findet nicht statt.
- Es wird nicht speziell auf Rundfunk, Film, Fernsehen oder Internet eingegangen, sondern eine allgemeingültige Formel angewendet.
(3) Diese Rechte finden ihre Schranken in den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutz der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.- Dabei ist dieses recht sehr eng auszulegen.
- Muss noch klarer werden!
- (4) Wissenschaft, Forschung, Kultur und Lehre sind frei.
- Artikel 6
- (1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutz der staatlichen Ordnung.
Bei der Definition was Ehe und Familie ist wird auf Artikel 3 verwiesen. Gleichgeschlechtliche Ehen und Familien sind möglich!
- (2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die alleinig ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.
- (3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von den Erziehungsberechtigten getrennt werden, wenn diese versagen.
- Der Begriff der Verwahrlosung wurde gestrichen, da er meiner Meinung nach redundant ist. Die Erziehungsberechtigen haben auch in diesem Fall versagt.
- Die Vermischung von Erziehnungberechtigten und Familie wird nicht vorgenommen. Dies ergibt sich bereits aus Satz (2).
- (4) Erziehende haben Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.
- Da alle Menschen vor dem Gesetz gleich sind, gilt dies auch für die Rechte unehelicher Kinder. Es gibt keinen Unterschied in der Stellung.
- Artikel 7
- (1) Alle Bürger genießen Freizügigkeit im ganzen Bundesgebiet. Die staatlichen Stellen gewährleisten ein anonymes bewegen im öffentlichen Raum.
- (2) In dieses Recht darf nur zum Schutz der freiheitlich demokratischen Grundordnung durch ein Bundesgesetz eingegriffen werden.
- Problematisch sehe ich im bisherigen GG die Einschränkung zum Schutz vor eventuellen strafbaren Handlungen. Dies ist zu weit gefasst und erlaubt staatliche Willkür, die im konkreten Fall nicht schnell genug überprüft werden kann. Dies passierte z.B. beim Besuch des US-Präsidenten in Mainz 2004.
- Artikel 8
- (1) Die staatlichen Stellen gewährleisten die unbeobachtete Kommunikation der Bürger untereinander.
- Entspricht den Regelungen des alten GG Artikels 10.
- (2) In dieses Grundrecht darf nur zum Schutz der freiheitlich demokratischen Grundordnung und zum Schutz der Kernbereich der inneren und Äusseren Sicherheit eingegriffen werden.
- Artikel 9
- (1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf und Arbeitsplatz frei zu wählen.
- Die Ausbildung wurde gestrichen. Dies gehört zum Beruf dazu und sollte nicht durch die Verfassung geregelt werden.
- (2) Die Berufsausübung kann durch ein Gesetz geregelt werden. Die Ständeregelung ist abgeschafft.
- Standesregelungen sind aus meiner Sicht kartellartige Schutzgemeinschaften, die die freie Entfaltung der Menschen untergraben.
- (3) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden.

- Übergangsbestimmungen
- Artikel X
- (1) Diese Verfassung tritt unmittelbar nach Annahme durch das Deutsche Volk in Kraft.
- Da nichts für die Ewigkeit sein kann, auch keine Verfassung, wurde dieser Artikel bewusst genommen. Das Problem bei Demokratien ist, dass diese degeneriern können und das auch Verfassungen durch etwas neues abgelöst werden können. Es ist dem Souverän überlassen, ob er dies möchte.
- Artikel X
- (1) Diese Verfassung verliert seine Gültigkeit an dem Tag, an dem eine Verfassung in Kraft tritt, die vom deutschen Volk in freier Entscheidung beschlossen worden ist.
- (2) Eine neue Verfassung kann frühstens 25 Jahre nach inkraft treten dieser Verfassung beschlossen werden.

- Bürger
- Stärkung der Bürgerrechte
- Anonymität im öffentlichen Raum
- Zum öffentlichen Raum gehört auch das Internet


- Unverletzlichkeit der Wohnung wieder herstellen
- Einschränkung nur im Kernbereich der inneren und äusseren Sicherheit
- Volksabstimmungen
- Gesetzgebungscharakter
- Einleitung wenn 10% der Wahlberechtigten dies verlangen
- Abschaffung der Wehrpflicht
Soziales Jahr- Soll der Orientierung dienen
- Maximal auf 1 Jahr beschränkt
Freiwillig

- Für Alle
- Soll keinen Linksruck geben.
- Soziale Gerechtigkeit nicht stärken
- Soziale Gerechtigkeit ist ökonomische Ungerechtigkeit
- Extremismus hat keine Chance
- Als "OpenSource" Initative?
- Software funktioniert so, warum nicht auch eine Verfassung?
- Soll keinen Rechtsruck geben
- Stellt sich nicht gegen die Europäische Union
- Nicht gegen die Aufnahme der Türkei